Laub entsorgen

Hausbesitzer haben Pflicht, Laub zu entsorgen

Vor allem Haus- und Gartenbesitzer fragen sich: Bin ich verpflichtet, das Laub vorm Haus zu entsorgen? Und wo soll ich das viele Laub entsorgen? Wie Sie sinnvoll große Mengen Laub entsorgen, erfahren Sie hier.

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So lange die Blätter bunt am Baum leuchten, ist der Herbst die wohl schönste Jahreszeit – rieseln die bunten Blätter aber zu Boden, kostet es den Gärtner viel Mühe, das Herbstlaub zu entsorgen! Einfach liegen lassen ist keine Option, denn die Blätter am Boden bedecken Beete und Pflanzen, ersticken den Rasen und machen Terrassen und Wege zu einer gefährlichen Rutschbahn.

Wer muss das Laub entsorgen?

Das herabfallende Herbstlaub der Bäume kontrolliert zu entsorgen, ist vor allem aus zwei Gründen sinnvoll: Erstens hilft das Laubfegen im Garten Ihren Zierpflanzen, den nass-kalten Winter zu überstehen und zweitens ist es auf allen Verkehrsflächen ein Gebot der Sicherheit! Wie auch bei Schneefall ist jeder Hausbesitzer verpflichtet, die Verkehrssicherheit auf dem Gehweg vor seinem Haus zu gewährleisten. In der Regel übertragen die Kommunen die Zuständigkeit für das Befreien der Bürgersteige von Schnee und Laub auf die Anlieger. Hauseigentümer können diese Pflicht, Laub zu entsorgen und Schnee zu räumen auf die Mieter abwälzen – informieren Sie sich also in Ihrer örtlichen Straßenreinigungssatzung und prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf entsprechende Klauseln. Wer der Verpflichtung zum Laub entsorgen nicht nachkommt, muss mit hohen Bußgeldern und im Falle eines Unfalls mit Schadensersatz- sowie Schmerzensgeld-Forderungen der verletzten Person rechnen.

Laub entsorgen
Leider hört das Laub nicht einfach auf, von den Bäumen zu fallen, sobald die Tonnen voll sind. Was sind andere Alternativen zur Entsorgung von Herbstlaub? Foto: sidm / Heß

Was aber, wenn das Herbstlaub aus dem Nachbarsgarten auf dem eigenen Grundstück landet? Wer dann für die Beseitigung verantwortlich ist und wann man eine finanzielle Entschädigung verlangen darf, klären wir am Ende des Artikels mit der Rechtsexpertin Michaela Rassat! 

Wie und wo kann man Laub entsorgen?

Einen großen Batzen Laub können Sie direkt auf dem Kompost entsorgen: Am besten Sie mischen das Laub regelmäßig unter andere Gartenabfälle wie Rasenschnitt oder gehäckselte Äste, damit sich eine gleichmäßige Rotte auf dem Kompost einstellen kann (max. 20% Laubanteil). Alternativ können Sie auch reinen Laubkompost herstellen, der sich dank seines leicht sauren pH-Werts besonders als natürlicher Dünger für Moorbetpflanzen wie Hortensien und Rhododendron eignet:

Wann immer noch etwas Platz in der Biotonne ist, können Sie Laub auch über diesen Weg entsorgen. Die Entsorgung in Papier- oder Restmülltonne ist eigentlich tabu! Nur im äußersten Notfall dürfen die bunten Blätter über die Restmülltonne entsorgt werden.
Teilweise bieten die Müllabfuhren der Städte aber auch Sonder-Termine speziell für Laub an. Wer sein Laub sammelt und dann in Säcken oder Gitterboxen an der Straße deponiert, führt seinen Grünabfall der kommunalen Kompostieranlage zu, in der aus dem Laub nährstoffreiche Komposterde gewonnen wird und der natürliche Kreislauf erhalten bleibt. 

Selbst wenn sich eine Menge Laub auf Kompost und Biomüll verteilen lässt – die Blätter scheinen nicht weniger zu werden. Foto: sidm / TH

Egal ob Sie einen großen oder kleinen Garten besitzen, irgendwann sprengt das ganze Laub die Biotonne und auch der Kompost im eigenen Garten ist mit größeren Mengen überfordert. Auf dem Rasen kann es ebenfalls nicht bleiben, denn das Gras kann unter feuchtem Laub ersticken und faulen. Kleinere Mengen können Sie aber einfach auf dem Boden liegen lassen und für die restlichen Mengen Laub gibt es zum Glück andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten:

Im Staudenbeet, rund um Rosen und Hochstämmchen schützt ein Polster aus Laub die Wurzelballen der Pflanzen vor Frost und vor zu viel ungewollter Verdunstung an sonnigen Wintertagen (Gefahr von Vertrocknung!). Sie können das Laub auch als Füllmaterial verwenden, wenn Sie Kübelpflanzen winterfest mit Juteballen umwickeln! Das Laub im Beet wird über den Winter verrotten und so als nährstoffreicher Humus dienen. Praxistipp: Verwahren Sie etwas Herbstlaub trocken auf, so können Sie den Frostschutz um die Beetpflanzen regelmäßig erneuern (z. B. nach einem Sturm).

Wer eine stille Ecke im Garten hat, wo eine Lagerung der Blätter über die Wintermonate nicht stört, der gibt Insekten und anderen Kleintieren ein angenehmes Winterquartier. Wichtig ist, dass der Platz windgeschützt liegt und bis zum Frühling im nächsten Jahr unberührt bleibt. Dann können die Tiere in Ruhe Winterschlaf halten. Aber Achtung: Für Igel ist ein Laubhaufen KEIN geeignetes Winterquartier.

Darf man Laub im Wald entsorgen?

Wer meint, sein Laub wild im Wald entsorgen zu können oder sich mit einem kräftigen Feuer des Herbstlaubs entledigen zu können, riskiert saftige (Geld-)Strafen, denn beides ist verboten! Weder das Verbrennen der Blätter noch die Entsorgung im Wald sind erlaubte Alternativen zum Komposthaufen, dem Mulchen der Beete oder der Laub-Entsorgung über die Biotonne!

Das Verbot, Laub zu verbrennen, erklärt sich aus den daraus entstehenden Gefahren: Neben der eigentlichen Brandgefahr (Funkenflug, Flammenüberschlag) verbieten Kommunen das Verbrennen von Laub auch, weil sich viel beißender Rauch entwickelt – gerade, wenn die Blätter noch feucht sind. Es werden hohe Mengen Feinstaub produziert und zudem könnten im Laub lagernde Kleintiere (Echsen, Kröten, Igel) verbrannt werden. Für das Abbrennen von Laubhaufen droht ein Bußgeld.

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Video: Xcel Produktion

Wer sein Laub unbedingt fortschaffen will, sollte statt in den Wald zum nächsten Wertstoffhof fahren: Die Annahme von haushaltsüblichen Laubmengen ist bei den meisten kommunalen Recyclinghöfen kostenlos (weil schon über die Müllgebühren abgegolten).

Womit kann man Laub entsorgen?

Beim Laubsammeln gibt es viele Varianten: Klassisch mit dem Rechen, komfortabel mit dem Laubsauger oder ganz pragmatisch mit dem Rasenmäher! Jedes dieser Werkzeuge zum Laubrechen hat Vor- und Nachteile. Welche Art, das Laub aufzufegen am sinnvollsten ist, hängt von der Größe des Gartens, der Untergrundbeschaffenheit (im Beet, auf dem Rasen oder auf gepflasterten Wegen) sowie der Menge des gefallenen Herbstlaubs und der geplanten Verwendung bzw. Entsorgung ab.

Praxistipp: Wichtig ist beim Laub entfernen auch, dass Sie an das Laub in der Dachrinne denken! Nasses Laub verstopft schnell Dachrinne und Fallrohr und sorgt dann im Winter für gefährliche Eiszapfen und kann zu massiven Bauschäden führen!

Interview: Rechtliches zur Laubentsorgung

Gartenbesitzer müssen sich im Herbst jedes Jahr aufs Neue um das herabgefallene Laub ihrer Bäume und Sträucher kümmern. Viele fragen sich: Wohin mit dem vielen Laub? Wer ist für das Laubfegen zuständig? und Was, wenn Laub aus dem Nachbarsgarten auf meinem Grundstück landet? Antworten darauf hat Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Wie können Gartenbesitzer Laub fachgerecht entsorgen? Ist zum Beispiel das Verbrennen von Laub im Garten erlaubt?

Gartenabfall ist Bioabfall. Die Entsorgung des Bioabfalls regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf Bundesebene. In den einzelnen Bundesländern kommen jeweils eigene Abfallgesetze und zum Teil besondere Verordnungen über den Umgang mit Bioabfall hinzu. Das Verbrennen von Laub im Garten ist darin nicht als zulässige Art der Entsorgung vorgesehen. Zudem sind Gartenfeuer oft auch durch andere Gesetze und Regelungen von Gemeinden verboten. Mit den strengen Regelungen wollen Bund, Länder und Gemeinden verhindern, dass unkontrolliertes Verbrennen zu Rauch-, Geruchs- und Feinstaubbelastung oder bei Trockenzeit gar zu einem Brand führt. Nur, wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, kann es zulässig sein, den Gartenabfall in die Restmülltonne zu kippen. Wer dagegen sein Laub im Wald ablädt, muss mit einem Bußgeld von mehreren hundert Euro rechnen. Denn über die Gartenabfälle werden die dortigen Böden überdüngt, ortsfremde Pflanzen und Schädlinge verbreitet und ansässige Pflanzen erstickt.

Wenn der Wind kräftig durch die Bäume pfeift, liegt das Laub anschließend überall. Wer ist dann für das Laubfegen auf Straßen und Gehwegen verantwortlich?

Zuständig ist derjenige, der die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat. In Deutschland sind das die Gemeinden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege frei von Laub sind. Meist geben sie diese Pflicht zumindest teilweise an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke weiter. Das steht dann in der Gemeindesatzung. Haben die Grundstückseigentümer ihre Immobilien vermietet, können sie die Pflicht zum Laubkehren auch via Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Der Vermieter behält jedoch trotzdem eine Kontrollpflicht. Wer schludert, muss im Fall eines Unfalls – wenn beispielsweise ein Fußgänger auf nassem Laub ausrutscht – mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Die Uhrzeiten für die Räumpflicht und die Häufigkeit sind oft Gegenstand von Streitfällen vor Gericht. Meist gelten für das Laubkehren dieselben Zeiten wie für den Winterdienst, also werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Wie oft der Eigentümer oder Mieter fegen muss, hängt von der Laubmenge ab. Wichtig ist, dass es zu keiner Gefahr für Fußgänger, Auto- und Radfahrer durch einen rutschigen Bodenbelag kommt. Leider hält sich Herbstlaub nicht an Grundstücksgrenzen. Daher kommt es oft vor, dass ein Grundstückseigentümer das Laub des Nachbarn in seinem Garten vorfindet.

Wer muss die Blätter dann entfernen? Gibt es dafür nicht eine sogenannte Laubrente?

Die im Herbst üblichen Blättermengen muss ein Nachbar meist akzeptieren und auch das fremde Laub von seinem Grundstück oder – im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht – zum Beispiel vom Gehweg beseitigen. Einen Anspruch auf eine Entschädigung, die sogenannte Laubrente (§ 906 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), hat er nur bei einer – aus objektiver Sicht – ungewöhnlich großen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks. Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen zur Laubrente betonen, Laubfall sei, besonders in Wohngebieten mit vielen Bäumen, eine ortsübliche und hinzunehmende Natureinwirkung (zum Beispiel AG München, Az. 114 C 31118/12, und OLG Hamm, Az. 5 U 161/08) und lehnen eine Laubrente ab.

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