Genehmigung für Spielhaus?

Wann sind Trampoline und Klettergerüste erlaubt?

Der Sommer zieht viele Menschen in den Garten – zum Grillen, Fußballspielen oder Sonnenbaden. Doch nicht überall herrscht eitel Sonnenschein: Was, wenn der Nachbar den Garten plötzlich als Action-Spielplatz für seine Kinder umfunktioniert und einen meterhohen Spielturm, ein Monster-Trampolin oder einen Riesen-Swimming-Pool aufbaut?

Trampolin
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Konflikte in der Nachbarschaft sind hier häufig die Folge. Ob das Aufstellen von überdimensionalen Freizeitgeräten überhaupt erlaubt ist, erfahren Sie hier.

Sind Riesen-Trampoline im (Miet-)Garten erlaubt?

Trampoline und Spieltürme sind derzeit in vielen Höfen und Gärten zu finden. Dabei gilt für Mieter: „Sofern alle Bewohner den Garten oder Hof nutzen dürfen, müssen die anderen Mietparteien vorab um Erlaubnis gebeten werden“, erklären die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz.

Ist sogar eine bauliche Maßnahme notwendig, zum Beispiel eine Bodenvertiefung zum Aufbau eines Trampolins oder eine feste Verankerung eines Klettergerüstes im Boden, ist in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wichtig: Die Spielgeräte dürfen beim Aufbau den Untergrund nicht beschädigen und auch beim späteren Entfernen sollten keine Schäden entstehen. Ansonsten müssen die Verantwortlichen für die Reparatur aufkommen. Außerdem gilt: Wer im Außenbereich überdimensionale Freizeitgeräte aufbaut, sollte bei der Auswahl des Standortes darauf achten, dass andere Mieter wie auch Grundstücksnachbarn möglichst wenig gestört werden. Und selbst wenn Vermieter und Nachbarn nichts gegen Spielturm oder Trampolin einzuwenden haben: Die allgemeinen Ruhezeiten müssen eingehalten werden!

Störung der Privatsphäre oder Lärm?

Doch meistens entstehen Konflikte, wenn sich die Nachbarn durch den Lärm oder in ihrer Privatsphäre gestört fühlen – denn nicht selten entwickelt sich beispielsweise ein Riesen-Trampolin zum Anziehungspunkt für die Kinder aus der Nachbarschaft. Ist es dann möglich, einen Abbau des Spielgeräts zu fordern? „Hierfür gibt es keine rechtlich einheitliche Regelung“, erklären die Juristen des D.A.S. Leistungsservices und fahren fort: „Jedes Bundesland regelt das Nachbarrecht in eigenen Gesetzen, die je nach örtlichen Gebräuchen Unterschiede aufweisen.“ Um Ärger mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden, sollten Familien das Spielgerät besser an einer abgelegenen Stelle des Gartens platzieren.

Sonderfall: Trampolin im Garten einer WEG

Sind Sie nicht Mieter sondern Eigentümer einer Geschoswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, entscheidet die gültige Teilungserklärung der WEG über die Zulässigkeit eines Trampolins im (gemeinschaftlich genutzten) Garten. Selbst, wenn der Gartenanteil als „Ziergarten“ ausgewiesen ist, darf der Eigentümer dieses Gartenteils ein mobiles Trampolin aufstellen, entschied das Amtsgericht München (AG München, Az. 485 C 12677/17).

Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass der Begriff „Ziergarten“ nicht bedeute, dass in einem solchen nur Zierpflanzen wachsen dürften und Kinder dort nicht zu spielen hätten. Wo aber Kinder spielen dürften, sei auch das Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten erlaubt. Es gehöre zum geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder und deren Spielgeräte in gewissem Rahmen hinzunehmen seien. Das Trampolin sei nicht fest im Boden verankert und damit auch nicht als bauliche Veränderung anzusehen.

Praxistipp: Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthält die sogenannte Teilungserklärung wichtige Vorgaben. Unter anderem regelt sie, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum sind, also einzelnen Eigentümern gehören, und welche unter das Gemeinschaftseigentum fallen. Sie kann aber auch die Rechte und Pflichten der Eigentümer näher beschreiben.

Quelle: Ergo / D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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